Laut Gesetzentwurf werden zwei Ziele verfolgt: Zum einen der Schutz der Rechtsform der Genossenschaft. Die Marke Genossenschaft soll vor solchen Geschäftsmodellen, die dem grauen Kapitalmarkt zugeordnet werden, geschützt werden. Und zum anderen soll das Gesetz somit einen Beitrag zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen leisten.
Das Problem besteht konkret darin, dass Kapitalstellen sich als Wohnungsgenossenschaften ausgeben, unrealistische Renditen versprechen, jedoch nicht dem Förderzweck des Schaffens von bezahlbarem Wohnraum dienen. Der Bundesrat will daher im Genossenschaftsgesetz eine Legaldefinition der unzulässigen Form der Kapitalanlagegenossenschaft aufnehmen. Daran sollen sowohl Verbraucher als auch die (zu gründenden) Genossenschaften erkennen, welche Förderzwecke nicht dem Genossenschaftsgedanken entsprechen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sollen verpflichtet werden, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Aufsichtsbehörde unverzüglich über mögliche Verstöße von geprüften Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz zu informieren.
Die Länderkammer war bereits in der vergangenen Legislaturperiode mit einem wortgleichen Gesetzentwurf gescheitert. Die Ampel-Koalition sieht auch jetzt keinen Bedarf für das neue Gesetz und verweist auf das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften (Genossenschaftsnovelle) aus dem Jahr 2017 und auf die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen von 2020.
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