Auch beim Zensus 2021 werden die bundesweit etwa 24.000 Immobilienverwaltungen einen großen Teil zum Gelingen der Gebäude- und Wohnungszählung beitragen. Umso wichtiger ist es, dass eine eindeutige Bestimmung für den Verwalterbegriff in das Zensusgesetz (ZensG 2021) aufgenommen wird. Nur dadurch wird klar, wer wann was zu leisten hat. Der bislang vorliegende Gesetzentwurf weist aber nicht nur mit einem undifferenzierten Verwalterbegriff gravierende Schwächen auf. Auch die vom Bundesrat vorgeschlagene Erhebung des energetischen Gebäudezustands sieht der DDIV äußerst kritisch.
Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf zum Zensusgesetz 2021 befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren und soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden (» der DDIV berichtete). Am 7. Mai 2019 fand eine öffentliche Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages statt. Zum Gesetzentwurf und anlässlich dieser Anhörung hat der DDIV als einziger immobilienwirtschaftlicher Verband im Vorfeld eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben, die auf der Seite des Innenausschusses im Deutschen Bundestag veröffentlicht ist (» Stellungnahmen zum ZensG 2021). Deren wesentliche Inhalte haben wir zusätzlich mit einer Pressemeldung öffentlichkeitswirksam kommuniziert.
Die Durchführung des Zensus stellt für die zumeist kleinen und mittleren Immobilienverwaltungsunternehmen eine zusätzliche, sehr hohe Belastung dar. Umso irritierender ist es für den DDIV, dass die Branche trotz ihrer enormen Relevanz für die Erhebung der Daten im Rahmen des Zensus 2021 im vorliegenden Gesetzentwurf nur unzureichend berücksichtigt wird. Mit der Verwendung eines völlig unbestimmten Verwalterbegriffs schreibt der Entwurf einen Anschauungsfehler des Zensusgesetzes 2011 fort – und das, obwohl seit Mitte 2018 mit § 34 c Gewerbeordnung (GewO) eine Definition für Wohnimmobilienverwalter vorliegt. „Weder die Verwalterdefinition noch die Unterscheidung zwischen WEG- und Mietverwaltern sind bislang in den Entwurf für das Zensusgesetz aufgenommen worden. Das muss unbedingt korrigiert werden. Denn ein klarer Verwalterbegriff ist erforderlich, um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der zu liefernden Daten zu vermeiden und um Auskunftspflichten klarzustellen”, erklärt DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler.
Der Gesetzentwurf lässt außer Acht, dass Immobilienverwalter von Wohnungseigentum und Verwalter von Mietobjekten verschiedene Aufgaben wahrnehmen und deshalb über sehr unterschiedliche Daten in Bezug auf die Gebäude- und Wohnungszählung verfügen. Während Mietverwalter durchaus Angaben zur Miethöhe, Mieterzahl oder Nutzungsart von Wohnräumen machen können, liegen WEG-Verwaltern derlei Informationen nicht vor. Verwalter von Wohneigentum sind für das gemeinschaftliche Eigentum zuständig, nicht aber für die im Sondereigentum stehenden Wohnungen. Es liegt also in der Natur der Sache, dass der WEG-Verwalter den Inhalt von Mietverträgen nicht kennt. So kann er weder bei vermieteten Wohnräumen noch bei selbstgenutztem Wohneigentum Angaben zur Zahl der Räume, zur Nutzungsart oder ähnlichem machen. Dennoch sieht der Gesetzentwurf Verwalter als eine Art Sammelstelle für den Zensus vor.
„Durch den unpräzisen Verwalterbegriff im Zensusgesetz 2021 entstehen für die Praxis enorme Unsicherheiten hinsichtlich der Zuständigkeiten und ein ungerechtfertigt hoher Aufwand für die überwiegend kleinen und mittleren Verwaltungsunternehmen bei der Datenerhebung. Hier muss der Gesetzgeber dringend nachbessern. Um den Immobilienverwalter vom tatsächlich Auskunftspflichtigen abzugrenzen, muss die Definition des Verwalterbegriffs gemäß § 34 c GewO in den Gesetzentwurf”, macht Kaßler deutlich.
Keine unverhältnismäßige Erweiterung der Erhebungsmerkmale
Stichtag für den nächsten Zensus ist der 16. Mai 2021. Bis dahin müssen alle Daten vorliegen. Angesichts dieses knappen Zeitrahmens lehnt der DDIV die vom Bundesrat angeregte Merkmalerweiterung um den energetischen Zustand jedes Gebäudes ab. Mit dieser würde der Gesetzgeber weit über die Vorgaben der EU-Verordnung (EG) 763/2008 hinausgehen. Zusätzliche Merkmale führen außerdem zu einem erheblich höheren Aufwand für Immobilienverwaltungen und Eigentümer. Eine Erhebung zum energetischen Zustand ist mit Blick auf den Stichtag logistisch nicht umsetzbar, zumal der Bundesrat in seiner Empfehlung nicht definiert hat, was sich hinter dem Begriff energetischer Zustand verbergen soll. Weder das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder das Wohnungseigentumsrecht noch die Energieeinsparverordnung (EnEV) kennen den Begriff. Das führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit und verhindert eine einfache, unkomplizierte Datenerhebung. Es fehlt an der notwendigen Vorstrukturierung des Erhebungsmerkmals. Denkbar ist, dass die in vorhandenen Energieausweisen gemäß §§ 16 ff. EnEV enthaltenen Angaben übermittelt werden sollen. Da die Begründung im Gesetzentwurf aber ausdrücklich ausführt, der Wärmeenergiebedarf hänge maßgeblich vom energetischen Zustand ab, scheint offenkundig, dass die Mitteilung des Energiebedarfs selbst bei Existenz eines bedarfsorientierten Ausweises nicht ausreichend ist. Bei einem verbrauchsorientierten Ausweis sind infolge der Relevanz des Nutzerverhaltens aus dem Energieausweis noch schwerer Rückschlüsse auf den energetischen Zustand des Gebäudes zu ziehen.
„Auch wenn eine breite Datenbasis zum energetischen Gebäudezustand zu begrüßen wäre, sollte die Erhebung dieser energetischen Daten nicht im Rahmen des Zensus erfolgen. Hierzu gibt es keine Vorgabe der Europäischen Union. Bisher werden bereits Kosten für den Zensus von rund 1 Milliarde Euro veranschlagt, die dann noch weiter steigen. Es ist sinnvoller, über Stichproben und Hochrechnungen durch die statistischen Landesämter hierzu Angaben zu erhalten”, so DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler.
Unabhängig von diesen Schwierigkeiten ist das erste Halbjahr für Immobilienverwaltungen durch Jahresabrechnungen und Wohnungseigentümerversammlungen geprägt. Viele Immobilienverwaltungen arbeiten schon heute an den Grenzen ihrer Kapazität. Es wäre deshalb aus Sicht des DDIV unverantwortlich, zusätzliche Merkmale, die über die EU-Vorgaben hinausgehen, in das Zensusgesetz aufzunehmen. Auch der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 30. April 2019 ist zu entnehmen, dass „aus fachstatistischer Sicht […] erhebliche Probleme bei der Operationalisierung und Erhebung des Merkmals ‚energetischer Zustand’ gesehen werden.” Die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates finden Sie hier: » BT-Drs. 19/9766.
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