Nach der letzten Novellierung der Münchener Zweckentfremdungssatzung im November 2017 erwägt die Stadtspitze weitere Verschärfungen. So prüfe das Sozialreferat der Landeshauptstadt momentan, ob eine Ersatzwohnung, die durch den Eigentümer bei Wegfall der ursprünglichen Wohnung angeboten werden muss, zukünftig in demselben Stadtbezirk liegen muss.
Die bisherige Regelung der Zweckentfremdungssatzung für München sieht vor, dass Mietern, die ihre Wohnung beispielsweise wegen Abbruch, Umwidmung in Gewerbe oder aufgrund umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen aufgeben müssen, eine Ersatzwohnung innerhalb der Stadt angeboten werden muss. Alternativ kann der Mieter durch eine Zahlung für einen Auszug ohne Annahme einer Ersatzwohnung entschädigt werden. Der neue Vorstoß aus dem Münchener Rathaus verfolgt die Idee, dass ehemaligen Mietern in Wohnortnähe eine neue Wohnung angeboten werden solle. Die Überprüfung entsprechender Möglichkeiten laufen derzeit. Das Sozialreferat wolle schnellstmöglich eine Beschlussvorlage erarbeiten.
Auslöser für eine mögliche Verschärfung der Zweckentfremdungssatzung ist ein aktuelles Bauvorhaben in der Nähe des Münchener Hauptbahnhofs, bei dem ein Hotel errichtet werden soll. Das bestehende Gebäude muss dafür abgebrochen werden. Den bisherigen Mietern wurden Ersatzwohnungen in einem Neubau im elf Kilometer entfernten Stadtteil Neuperlach im Südosten Münchens angeboten.
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