Die Bundesregierung hat sich auf den Erhalt der gewerbesteuerlichen Befreiung von Wohnungsunternehmen geeinigt, auch wenn sie Strom aus erneuerbaren Energien, wie PV-Anlagen, an ihre Mieter liefern. Geplant sind entsprechende gesetzliche Anpassungen des Gewerbesteuergesetzes im Rahmen des Fondsstandortgesetzes (FOG). Damit sollen bestehende gewerbesteuerliche Hürden bei der Energiewende aus dem Weg geräumt werden, um Mieterstromprojekte zu fördern. Die geplanten Änderungen wurden am 12. April 2021 im Rahmen einer Expertenanhörung im Finanzausschuss des Bundestages diskutiert.
Bislang profitierten Wohnungsunternehmen ausschließlich bei Mieteinkünften aus der Vermögensverwaltung eigenen Grundbesitzes oder Kapitalvermögens von dem Steuerprivileg des § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz. Die Tätigkeit eines Immobilienunternehmens durfte im Rahmen des Gewerbesteuerprivilegs nicht über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehen. Andernfalls wurden sie zusätzlich mit Gewerbesteuer auf ihre Mieteinkünfte belastet. Dieser Umstand hat die Wohnungsunternehmen daran gehindert, Solaranlagen auf ihren Dachflächen zu installieren und damit Mieterstrom zu erzeugen.
Künftig sollen Wohnungsunternehmen gewerbliche Einkünfte aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien und dem Betrieb von Ladestationen für Elektroautos für ihre Mieter von bis zu zehn Prozent der Einnahmen aus der Wohnungsverwaltung erzielen können, ohne ihre Mieterträge mit Gewerbesteuer zu belasten. Die neuen Einkünfte aus den erneuerbaren Energien unterliegen aber weiterhin der Gewerbesteuer. Mit den neuen Regelungen soll die bislang fehlende Rechtssicherheit geschaffen werden.
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