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uVI: Umgang mit Walk-By und Drive-By-Bestandsanlag …

Bekanntlich gilt die unterjährige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen in § 6a Abs. 1 HeizkV nach dem Gesetzeswortlauf... Der Beitrag uVI: Umgang mit...




  • Besonderheit: Wirtschaftlichkeitskontrolle bei Walk-By- und Drive-By-Geräten

    Bei den in den letzten Jahren in Deutschland mehrheitlich verbauten Walk-By- und Drive-By-Geräten in Treppenfluren und Kellerräumen eines Gebäudes hat das zur Folge, dass nunmehr eine monatliche Anfahrung durch die Messdienstleister zur Verbrauchserfassung erfolgen müsste. Hinzu kommt, dass die weit verbreitet vorhandenen Walk-by-/Drive-By-Systeme in der Regel so programmiert sind, dass sie nur einmal im Jahr und dann nur in einem Zeitraum von etwa 6 Wochen ab dem jeweiligen Abrechnungsstichtag funktechnisch erreichbar sind. Es wird daher zum jetzigen Zeitpunkt aus Sicht vieler Messdienstleistungsunternehmen argumentiert, dass die wirtschaftliche Vertretbarkeit zum Erfüllen dieser Pflicht nicht gegeben ist, auch wenn stets eine Einzelfalluntersuchung durchzuführen ist.

    Gestützt wird diese Sichtweise auf die Ermächtigungsgrundlage für die Heizkostenverordnung in§ 6 iVm § 5 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), wonach etwaige Einschränkungen über die Kosteneffizienzklausel zu prüfen sind. In § 5 GEG heißt es, dass die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein müssen. Auch die Heizkostenverordnung selbst sieht im Einzelfall eine Ausnahme von der Verpflichtung bei Unwirtschaftlichkeit in § 11 Abs. 1 Nr. 1b HeizkV vor.

    Fazit: Zumindest in der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2026, in der sowieso der gesamte Bestand an Erfassungsgeräten auf vollständig fernablesbar umgestellt werden muss, kann die Pflicht zur Bereitstellung einer uVI für bestehende Drive-By- und Walk-By-Anlagen mangels wirtschaftlicher Vertretbarkeit im Einzelfall ausgeschlossen sein. Es bleibt insofern abzuwarten, wie bis dahin nationale und europäische Gerichte die gesetzgeberischen Vorgaben im Streitfall auslegen werden.

     

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