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Urteil: Bundesregierung muss mit Sofortprogramm be …




  • Für die Sektoren Gebäude und Verkehr hatte das Umweltbundesamt für die Jahre 2021 und 2022 Überschreitungen der zulässigen Jahresemissionsmengen festgestellt. Gemäß § 8 Klimaschutzgesetz muss in einem solchen Fall das zuständige Bundesministerium der Bundesregierung ein Sofortprogramm vorlegen, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des jeweiligen Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt. Über die zu ergreifenden Maßnahmen muss die Bundesregierung beraten und diese „schnellstmöglich“ beschließen. Die Ministerien für Bau und Verkehr hatten zwar im Juli 2022 solche Sofortprogramme vorgeschlagen, beschlossen wurden sie jedoch nicht. Vielmehr beschloss die Bundesregierung im Oktober 2023 ein ergänztes Klimaschutzprogramm. Nach Auffassung des Gerichts erfüllt das nicht die Anforderungen an ein Sofortprogramm. Ein solches müsse kurzfristig wirksame Maßnahmen enthalten, die die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz ausgewiesenen Jahresemissionsmengen für die folgenden Jahre im jeweiligen Sektor sicherstellen. Bundesverkehrsminister Volker Wissing kündigte gegenüber der ARD an, die Bundesregierung werde Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

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