Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen überarbeiteten Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vorgelegt. Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland hat dazu auf Bitte des BMJV eine Stellungnahme abgegeben. Das ist folgerichtig, da die geplante Gesetzesänderung die Immobilienverwaltungen unmittelbar tangiert. Denn für bereits über 40 Prozent der Unternehmen zählt die Vermittlungstätigkeit zu den wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkten.
Ein ursprünglicher Referentenentwurf des BMJV noch unter Leitung der ehemaligen Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) vom Januar dieses Jahres sah vor, dass derjenige, der einen Makler beauftragt, die Maklerprovision allein zu tragen hat (» der VDIV berichtete). Bündnis 90/Die Grünen wollten zudem die Höhe der Courtage auf maximal zwei Prozent des Kaufpreises begrenzen.
Die jetzt geplanten Änderungen zielen darauf ab, durch bundesweit einheitliche, verbindliche Regelungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über selbstgenutzte Wohnungen und Einfamilienhäuser zu verbessern. Denn wer eine Courtage in welcher Höhe bezahlt, regeln in Deutschland bislang nur verschiedene regionale Markstandards. Der VDIV begrüßt die vorgesehenen Neuregelungen, kann aber deren Beschränkung auf selbstgenutztes Wohneigentum nicht nachvollziehen. Denn für viele Bürger ist der Besitz von Wohneigentum der wichtigste Baustein der Altersvorsorge, auch wenn es aus verschiedenen Gründen nicht immer selbst bewohnt werden kann und daher vermietet wird.
Die jetzt geplante bundesweite Einführung der Provisionsteilung stellt nach Ansicht des VDIV grundsätzlich einen guten Kompromiss für die Parteien eines Immobilienkaufvertrages dar. Sie spiegelt wider, dass der Makler in vielen Fällen für beide Parteien beratend tätig ist. Kritisch sieht der VDIV, dass derjenige, der den Makler nicht zuerst beauftragt hat, maximal die Hälfte der Maklercourtage zahlen muss. Denn daraus könnte bei ungünstiger Marktlage folgen, dass beispielsweise der Erwerber, der den Makler nicht beauftragt hat, weniger zahlen muss, als der Verkäufer, der den Makler beauftragt hat. Für den Immobilienvermittler bedeutet dies im Ergebnis, dass er bestenfalls mit beiden Vertragspartnern seine Provision aushandeln sollte.
Durch die vorgesehene Nachweispflicht der anteilig erfüllten Zahlungsverpflichtung der Courtage wird verhindert, dass die andere Partei vorrangig in Anspruch genommen wird und der Makler seinen Anspruch gegenüber dem eigentlichen Auftraggeber nicht geltend macht. Hierfür soll die Vorlage eines Kontoauszuges oder Überweisungsbeleges des Auftraggebers ausreichen. Die Nachweispflicht sollte, um unnötigen Aufwand für den Makler zu vermeiden, im notariellen Kaufvertrag festgehalten werden.
Künftig müssen Maklerverträge zudem schriftlich fixiert werden, welches aufgrund der Vermeidung von Unklarheiten und Rechtsstreitigkeiten auf ausdrückliche Zustimmung des VDIV stößt. Richtig und konsequent ist auch, dass die zunächst vorgeschlagene Deckelung der Maklerprovision nicht Bestandteil des vorliegenden Gesetzesentwurfes geworden ist. Beide Positionen hat der VDIV bereits in Stellungnahmen und Anhörungen zum Ausdruck gebracht.
Das Gesetz soll voraussichtlich Mitte 2020 in Kraft treten.
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