Grund dafür: Baugenossenschaften und Bauunternehmen hatten fest mit den angebotenen Fördermitteln gerechnet und bereits umfassend in die Bauplanung investiert. Können die Wohnungen ohne diese Fördermittel nicht gebaut werden, zahlen sich die Investitionen nicht aus und den Unternehmen drohen immense Verluste. Verbände der Wohnungswirtschaft sprechen daher wie auch der VDIV Deutschland Empfehlungen aus, wonach die Unternehmen Schadensersatzforderungen rechtlich prüfen lassen sollten.
Zum Hintergrund: Am 24. Januar 2022 sorgte die Meldung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für Aufsehen: „Die enorme Antragsflut im Monat Januar insbesondere für Anträge für die EH55 Neubauförderung hat die bereit gestellten Mittel deutlich überstiegen. Angesichts der vorläufigen Haushaltsführung musste die KfW das Programm daher heute mit sofortiger Wirkung stoppen.“ Acht Tage nach Verkündung des Förderstopps und der dadurch ausgelösten Welle an Protesten, dann das halbherzige Zurückrudern: Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie der Finanzen haben sich auf ein gemeinsames Vorgehen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) durch die KfW verständigt, heißt es. Demnach sollen alle förderfähigen Anträge, die bis zum Antragsstopp am 24.01.2022 eingegangen sind, genehmigt werden. Diese werden nun von der KfW nach den bisherigen Programmkriterien geprüft und die Förderfähigen genehmigt. Die Bauherren, die dem Auslaufen der Förderung zu Ende Januar 2022 Glauben geschenkt und ihren Antrag nach dem 23.01.2022 eingereicht haben, gehen leer aus. Laut KfW können auch nach dem geplanten Neustart der BEG keine Anträge mehr zur Förderung der Effizienzhaus-Stufe 55/Effizienzgebäude-Stufe 55 gestellt werden.
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