Noch im Dezember 2022 hatte die Bundesregierung beschlossen, dass es auch für diese Energieträger eine Härtefallregelung geben soll. Übernommen werden 80 Prozent der Mehrausgaben, maximal gibt es 2.000 Euro je Wohneinheit. Bei den Details mussten sich der Bund, der die Kosten trägt, und die Länder, die das Programm abwickeln, aber noch auf die Verwaltungsvereinbarungen verständigen (der VDIV hat berichtet). Im Mai startet die Antragstellung großflächig:
- Baden-Württemberg: ab 8. Mai 2023 via Driveport
- Bayern: ab 15. Mai 2023 via Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
- Berlin: seit dem 31. Januar 2023 via Heizkostenhilfe Berlin
- Brandenburg: ab 8. Mai 2023 via Driveport
- Bremen: ab 2. Mai 2023 via Driveport
- Hamburg: ab 2. Mai 2023 via Driveport
- Hessen: ab 4. Mai 2023 via Driveport
- Mecklenburg-Vorpommern: ab 4. Mai 2023 via Driveport
- Niedersachsen: ab 4. Mai 2023 via Driveport
- Nordrhein-Westfalen: angekündigt für „im Laufe des Mai 2023“ via Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
- Rheinland-Pfalz: ab 8. Mai 2023 via Driveport
- Saarland: ab 8. Mai 2023 via Driveport
- Sachsen: ab 8. Mai 2023 via Driveport
- Sachsen-Anhalt: ab 4. Mai 2023 via Driveport
- Schleswig-Holstein: ab 4. Mai 2023 via Driveport
- Thüringen: ab 8. Mai 2023 via Driveport
Bei Mietshäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften mit Zentralheizung kann in den meisten Fällen nur der Vermieter oder die Gemeinschaften, vertreten durch den Verwaltenden, den Antrag auf Härtefallhilfen stellen („Zentralantragstellung“). Ein erstes Infoblatt des BMWK finden Sie hier, es folgt noch ein weiteres Merkblatt mit FAQs und Informationen für Mieter.
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Der Beitrag Härtefallhilfen für Pellets, Heizöl, Flüssiggas oder Kohle können ab jetzt beantragt werden erschien zuerst auf Hausverwaltung Köln | Immobilienverwaltung, WEG-Verwaltung, Sondereigentumsverwaltung.