Die Covid-19-Pandemie führte bei vielen Vermietern im Jahr 2020 zu nicht vorhersehbaren, unverschuldeten Mietausfällen, insbesondere hinsichtlich der Gewerbemieten für Ladenlokale bzw. -geschäfte. Dies kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer besteht, wenn es nachweislich im zurückliegenden Geschäftsjahr zu erheblichen Mietausfällen gekommen ist.
Noch bis zum 31. März 2021 können Eigentümer bzw. Vermieter bei ihrer zuständigen Finanzbehörde einen teilweisen Erlass der Grundsteuer wegen einer wesentlichen Minderung des Ertrags fristwahrend beantragen. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 33 und 34 Grundsteuergesetz (GrStG), die noch bis einschließlich 2024 gelten. Ein Erlass von Grundsteuer ist immer dann möglich, wenn die Mietausfälle in Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall oder struktureller Nichtvermietbarkeit begründet sind. Auch außergewöhnliche Ereignisse, wie die Covid-19-Pandemie, berechtigen zu einem Grundsteuererlass. Vor allem bei nicht vermieteten Wohnungen sind aber ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen erforderlich. Diese sollten Vermieter sorgfältig dokumentieren, damit sie die Schaltung von Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet sowie Makleraufträge nachweisen können.
Grundsteuererlass von 25 oder 50 Prozent möglich
Das geltende Zweistufensystem sieht in § 34 GrStG vor, dass bei einer Minderung des Rohertrages durch Leerstand oder Mietausfall von mehr als 50 Prozent die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent sowie bei einer Ertragsminderung von 100 Prozent in Höhe von 50 Prozent zu erlassen ist. Zu vergleichen ist dabei der normale Rohertrag mit dem tatsächlich erzielten Rohertrag des vorangegangenen Jahres. Bei der Jahresrohmiete handelt es sich um die vertragliche Miete zuzüglich der sog. kalten Betriebskosten.
Auch wenn noch nicht abschließend feststeht, ob gestundete Mieten noch nachgezahlt werden, sollte der Antrag vorsorglich innerhalb der Frist gestellt werden. Da die Voraussetzung des unverschuldeten Mietausfalls in diesen besonderen Fällen weit auszulegen ist, sollte dies unabhängig davon zu sehen sein, ob es sich um einen einvernehmlichen oder einseitig bedingten Mietausfall handelte. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Die Begründung des Antrages kann jedoch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
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