Immobilienverwaltungen haben noch bis zu 1. März Zeit, die erforderliche Gewerbeerlaubnis zu beantragen. Davon betroffen sind im Übrigen auch Immobilienverwaltungen, die selbständig im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.
Aufgrund vermehrter Rückfragen, inwieweit sich die Beantragung der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO auf die steuerrechtliche Einordnung auswirkt, hat der DDIV eine Klarstellung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erwirkt: Die gewerberechtliche Einordnung einer Tätigkeit ist unabhängig von der steuerrechtlichen Einordnung zu sehen.
So ist die selbständige Immobilienverwaltung (für Dritte) gewerberechtlich schon immer ein nach § 14 GewO anzeigepflichtiges Gewerbe gewesen. An der bestehenden Verpflichtung von gewerblichen Wohnimmobilienverwaltungen zur Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO hat sich durch die Einführung der Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO somit nichts geändert.
Steuerrechtliche Einordnung bleibt von Gewerbeerlaubnis unberührt
Davon unbenommen sind die steuerrechtliche Einordnung einer Tätigkeit bzw. die Einordnung der Tätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 EStG oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG.
Auch bei anderen Tätigkeiten kommt es vor, dass die gewerberechtliche Einordnung von der steuerrechtlichen Einordnung abweicht. So ist z. B. die Tätigkeit eines Berufsbetreuers nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewerberechtlich als eine gewerbliche Tätigkeit mit einzuordnen, die der Pflicht zur Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO unterliegt, steuerrechtlich werden die Einkünfte jedoch als Einnahmen aus Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG eingestuft.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 27.2.2013 (8 C 7.12) ausgeführt, dass die Qualifizierung im Einkommenssteuerrecht für die gewerberechtliche Bewertung einer Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich wegen der fehlenden Übertragbarkeit der steuerrechtlichen Regelung auf die Gewerbeordnung keine Bindungswirkung hat. Die Terminologie des Steuerrechts ist nicht mit derjenigen des Gewerberechts identisch. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich die Regelungszwecke der beiden Rechtsmaterien unterscheiden. Die Gewerbeordnung ist zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wirtschaftsleben bestimmt, während das Steuerrecht auf fiskalische Ziele abzielt (Rz. 22).
So ist es durchaus denkbar, dass Einkünfte einer Wohnimmobilienverwaltung auch weiterhin als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 EStG qualifiziert werden. Dies ist letztlich unabhängig von der eindeutigen gewerberechtlichen Zuordnung als Gewerbe durch die jeweilige Steuerbehörde zu beurteilen, so das BMWi.
Frist läuft noch bis zum 1. März 2019
Noch bis zum 1. März läuft die Übergangsfrist, bis zu der Wohnimmobilienverwaltungen eine Gewerbeerlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen müssen. Hierfür sind Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Zuständig für die Antragstellung sind regional unterschiedliche Aufsichtsbehörde: Meist ist es das örtliche Gewerbe- oder Ordnungsamt. Antworten auf Fragen rund um die Berufszulassung enthält die Broschüre des DDIV, die Mitglieder der DDIV-Landesverbände im DDIV-Intranet, über die Landesverbände oder direkt beim DDIV beziehen können.
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