Unter anderem will die Ampel-Regierung regeln, dass alle Entnahmen und Leistungen von Strom an der Ladesäule dem Ladesäulenbetreiber zugeordnet werden. Er fingiert als maßgeblicher Versorger und Steuerschuldner. Komplizierte Einzelfallprüfungen von komplexen vertraglichen Geschäftsmodellen entfallen damit. Für das bidirektionale Laden – beispielsweise von der heimischen PV-Anlage zum Elektrofahrzeug und von dort zu heimischen Elektrogeräten – schafft der Gesetzentwurf klare Vorgaben, sodass Nutzer von Elektrofahrzeugen steuerrechtlich nicht zu Versorgern und damit zu Steuerschuldnern werden.
Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Erweiterung der bisherigen Stromspeicherdefinition in § 5 Absatz 4 Stromsteuergesetz-E: Stromspeicher werden künftig technologieoffen erfasst und als Teil des Versorgungsnetzes betrachtet, wenn sie der Stromspeicherung dienen. Erst bei der Entnahme des Stroms aus dem Speicher kommt es zur Prüfung der Steuerentstehung, Doppelbesteuerung von ein- und ausgespeistem Strom wird somit vermieden.
Darüber hinaus wird die sogenannte Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben. Künftig müssen Erzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten nicht mehr gemeinsam betrachtet werden. Für die Beurteilung der Steuerbefreiungen wird künftig durch einen einheitlich Anlagenbegriff auf den jeweiligen Standort abgestellt. Und schließlich ist vorgesehen, diverse Anzeige- und Berichtspflichten zu verringern.
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