Ziel der Gesetzesänderung ist, dass Mietwucher leichter erkannt wird. Künftig soll eine Miete bereits dann als überhöht verfolgt werden können, wenn sie die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 Prozent übersteigt. Zudem soll der Mieter vor Gericht nicht mehr nachweisen müssen, dass er sich lange erfolglos um günstigeren Wohnraum bemüht hat.
Die bestehende Vorschrift sei in der Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitgehend wirkungslos geworden. Entsprechende Anpassungen sollen Abhilfe schaffen. So würden die bisherigen Darlegungs- und Beweisprobleme in Ordnungswidrigkeitsverfahren beziehungsweise in zivilrechtlichen Rückforderungsverlangen nach Auffassung der Länderkammer „erheblich entschärft“. Die maximale Höhe des Bußgeldes soll nach Willen der Länderkammer von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht werden und somit vor Mietpreisüberhöhung abschrecken.
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