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Bundestag beschließt Neuaufteilung der Maklerkost …




  • Verkäufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern dürfen künftig nur noch maximal 50 Prozent des insgesamt zu zahlenden Maklerlohnes an den Käufer weitergeben. Das hat der Bundestag beschlossen. Durch diese bundesweit einheitliche Neuregelung soll verhindert werden, dass Maklerkosten, die vom Verkäufer verursacht wurden und vor allem in seinem Interesse angefallen sind, im Kaufvertrag vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer aufgebürdet werden.

    Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 656a bis 656d) werden folgende Änderungen verankert:

    –- Maklerverträge betreffend Wohnungen und Einfamilienhäuser bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (zum Beispiel E-Mail).

    –- Wird der Makler aufgrund zweier Maklerverträge als Interessenvertreter für sowohl Käufer als auch Verkäufer tätig, kann er Courtage nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.

    –- Hat dagegen nur eine Partei die Entscheidung zur Einschaltung eines Maklers getroffen, ist sie verpflichtet, die Maklervergütung zu zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen (» der VDIV berichtete).

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