In Ergänzung zur Gas- und Strompreisbremse können mit der Härtefallhilfe auch Privatpersonen, die mit den erwähnten Energieträgern heizen, eine Unterstützung erhalten, wenn sie mit starken Energiepreisanstiegen im Jahr 2022 konfrontiert waren. Ziel ist die rückwirkende Unterstützung von Haushalten, die im vergangenen Jahr bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern mehr als eine Verdopplung der Kosten im Vergleich zu den Referenzpreisen im Jahr 2021 zu tragen hatten. Der Antrag auf die Hilfen muss von demjenigen gestellt werden, der die Feuerstätte im Wohngebäude betreibt. In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) muss er in den meisten Fällen vom Verwalter gestellt werden. In Mietwohnungen muss der Vermieter den Antrag für seinen Mieter stellen, sofern er der Betreiber der Feuerstätte ist. Befindet sich die Mietwohnung in einer WEG, für die die WEG den Antrag stellt, müssen Vermieter die Vergünstigung an Mieter weitergeben.
Laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wurden bislang mehr als 340.000 Anträge gestellt. Die Antragstellung erfolgt online über die Antragsplattform des jeweiligen Bundeslandes, in dem sich die Feuerstätte befindet.
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